Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 6 S 25.20 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,18189) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Presserechtlicher Auskunftsanspruch zur Interviewtätigkeit der Bundeskanzlerin aus der Datenbank des Bundespresseamtes - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 VwGO
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Interviewtätigkeit der Bundeskanzlerin im Jahr 2019; Datenbank des Bundespresseamtes; frei zugängliche Quellen; kostenpflichtige Presse-Datenbanken; Recherchemöglichkeiten des Vertreters der Presse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin - 27 L 367.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 6 S 25.20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17
Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 6 S 25.20
Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (BVerfG…, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26/17 - juris Rn. 22). - BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13
Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2020 - 6 S 25.20
Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - juris Rn. 14; BVerwG…, Urteil vom 21. März 2019 - 7 C 26/17 - juris Rn. 22).